Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltung
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Werner Uran, Inhaber der Firma EEplus, 9220 Velden am Wörthersee, Villacher Straße 10) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunden) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn in einem Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht Bezug genommen wurde.
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung der vorliegenden AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
Jegliche Vereinbarungen, die mit unseren Mitarbeitern, Vertretern, Handelsagenten etc. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsführung. - Angebote Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich und verstehen sich freibleibend, wenn nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit unter Nennung einer Bindungsfrist schriftlich zugesagt wurde. Sämtliche Zusagen, Zusicherungen, Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, Werbeaussendungen, Rundschreiben, Messeständen oder anderen Medien etc. angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde, sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zu Grunde legt, uns darzulegen. In diesem Fall können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch kann keine Gewähr für deren Richtigkeit übernommen werden und sind Kostenvoranschläge unverbindlich und entgeltlich. Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen etc. werden nur dann Teil des Kostenvoranschlages und sind auch nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wird. - Preise
Alle von uns genannten Preise sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten, sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von altem Material hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt ist, dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten. Wir sind aus Eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 15% hinsichtlich
a.) der Lohnkosten, durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b.) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren, wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der zuständigen Stellen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffwechselkurse seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen, im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht im Verzug befinden.
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach den VPI 2010 vereinbart und erfolgt durch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. - Vom Kunden beigestellte Ware
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, den Kunden 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen. Solche vom Kunden beigestellten Geräte und sonstigen Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. - Zahlungen
Ein Drittel des vereinbarten Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungserbringung und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Vom Kunden vorgenommene Zahlungs-widmungen auf Überweisungslegen sind für uns nicht verbindlich. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden fällig zu stellen.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einzelner Teilleistungen, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge etc.) und werden der Rechnung zugerechnet. Der Kunde verpflichtet sich in Falle von Zahlungsverzug die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten, wie Mahnkosten, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten an uns zu ersetzen. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur dann zu, wenn Gegenforderungen an uns gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. - Mitwirkungspflicht des Kunden
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne bekannt geben) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden erfüllt.
Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter, sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugänglich versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder im Vorvertragsabschluss den Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrung kennen musste.
Weiters haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand, sowie mit von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
Wir sind berechtigt, aber nicht aber verpflichtet diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom- , Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen, sowie der erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellter Unterlagen, übermittelter Angaben oder Anweisungen besteht hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht und ist eine diesbezügliche Haftung unsererseits ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann einen Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten. - Leistungsausführung
Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessen Zeitraum. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung da. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so geht der Leistungs-/ Kaufgegenstand spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen. - Liefer- und Leistungsfristen
Liefer-/ Leistungsfristen und -termine sind für uns verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. Frist und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer oder von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstiger vergleichbaren Ereignisse, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum, während dem das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden, werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 10% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung, sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleiben. - Vertragsrücktritt
Bei Annahmezug oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Frist bei Auftrag auf Abruf etc) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindert gesorgt, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer der jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei bestehender Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in dem im Punkt 8 dargestellten Ausmaß zusteht. Im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen, wobei die Geltendmachung eines höheren, tatsächlich eingetretenen Schadens davon unberührt bleibt.
Tritt der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen, im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% des Bruttorechnungsbetrages oder des tatsächlich entstandenen Schadens zu bezahlen.
Die, dem Kunden aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (FAGG und KschG) zustehenden Rücktrittsrechte bleiben hievon unberührt. - Gefahrtragung und Versendung
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten oder diese bzw. Material und Geräte an eine Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.
Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir verpflichten uns, über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Wir sind weiters berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten, sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verlust und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. - Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsbedingung resultierenden offenen Forderungen im Eigentum von uns. Eine Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vor unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekanntgegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
Der Auftraggeber hat bis zu vollständigen Bezahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen. Notwendige und zur Zweckentsprechenden Rechtsnachfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder mit sonstigen Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragesgesetzes bereits jetzt an uns abgetreten. - Schutzrechte Dritter
Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, Pläne oder sonstige Spezifikationen) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftragsgebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. - Geistiges Eigentum
Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. - Gewährleistung
Wir leisten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel Gewähr, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen. Die Verpflichtung zur Gewährleistung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von 24 Monaten (gesetzliche Gewährleistungsfrist) ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind. Der Zeitpunkt der Übergabe ist, wenn der Kunde die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert, dann eingetreten, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Mit dem Tag, an dem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Der Kunde ist verpflichtet, offene Mängel bei der Übernahme sofort schriftlich und nach Art und Umfang detailliert anzuzeigen, sowie vom Übergeber bestätigen zu lassen. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigen Verlustes der Gewährleistungsanspüche unverzüglich (spätestens nach **** Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekanntzugeben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern diese dies tunlich ist. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Wir sind verpflichtet, sofern die angezeigten Mängel von uns zu beheben sind, nach unserer Wahl die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern, uns die mangelhafte Ware oder die mangelhafte Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen oder die mangelhaften Teile zu ersetzen. Für Teile der Ware, die wir von Dritten bezogen haben, leisten wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den unter Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansrpüche Gewähr. Wird die Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen etc. angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Werden auf Wunsch des Auftragsgebers Arbeiten durch Dritte durchgeführt, wird dafür keinerlei Gewähr geleistet. Für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf ausdrückliche Aufforderungen des Auftraggebers vorgenommen werden, besteht keine Gewährleistung. Zur Mängelbehebung sind uns von Seiten des Kunden zumindest 2 Versuche einzuräumen. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen passiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden, wie etwa Zuleitung, Verkabelung, Netzwerke etc. nicht im technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind. - Haftung/Schadenersatz
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc., haften wir bei Vermögensschäden nur im Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung unsererseits in Fällen leichter Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes unsererseits hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft gehandelt hat, der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten uns gegenüber gerichtlich geltend zu machen. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit den Kunden zufügen. Unsere Haftung ist ausgeschlossen durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierter Dritter, oder natürliche Abnützung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschuss für Unterlassung notwendiger Wartungen. Unsererseits wird jene Produkteigenschaft geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen produktbezogenen Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren von Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat einen ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten. - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser AGB, aus welchem Grund auch immer, unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht bemüht. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung (ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien) zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. - Stornierung
Stornierungen bereits mündlich oder schriftlich erteilte Bestellungen können vom Auftraggeber nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis erfolgen. Bei Waren, die auftragsbezogen individuell gefertigt oder zusammengebaut werden, ist eine Stornierung mangels anderwärtiger Verwendbarkeit ausgeschlossen. Im Falle von uns akzeptierter Stornierung wird eine Stornogebühr in Höhe von ****% der Bruttorechnungssumme vereinbart. - Rechtswahl/Gerichtsstand/Erfüllungsort
Es gilt österreichisches Recht, die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und dem Auftraggeber, die sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigem Verträgen ergeben, ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Dies inwieweit, als dem nicht zwingende Bestimmungen (insbesondere nach dem KschG) entgegenstehen.
Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder anderer relevanter Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekanntzugeben. - Datenschutz
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag mitenthaltenen Personen bezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.